SaaS-Vertrag
Allgemeines SaaS-Vertrag. Dieser Vertrag wird abgeschlossen mit der fonio GmbH, Joanelligasse 5/16, 1060 Wien, Österreich im Folgenden kurz „fonio“ genannt und regelt die zur Verfügungstellung eines KI-Sprachagenden zur Interaktion mit Menschen (Service) in SaaS-Form sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch fonio. fonio.ai. fonio stellt dem Auftraggeber den Service fonio.ai bereit. fonio.ai ist ein Dienst zur Interaktion mit Menschen via eines KI-Sprachagenden, der speziell für den deutschsprachigen Raum (DACH) entwickelt wurde. Er ermöglicht es Unternehmen unter anderem innerhalb weniger Minuten personalisierte Assistenten zu erstellen, eingehende Anrufe entgegenzunehmen, Termine zu planen, Leads zu qualifizieren und Transkripte zu erstellen. SaaS – Software-as-a-Service. Der Service fonio.ai wird in Form eines „Software-as-a-Service “-Models betrieben. fonio stellt dabei dem Auftraggeber die serverseitige Infrastruktur zur Verfügung. Für die clientseitige Infrastruktur ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Geltung Vertragsgrundlagen. fonio schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von fonio erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieses SaaS-Vertrages. Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und der SaaS-Vertrag gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen fonio und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen fonio und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und den SaaS-Vertrag nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und des SaaS-Vertrages von fonio werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen des SaaS-Vertrages auch für alle anderen noch laufenden Verträge. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von fonio nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von fonio in das Angebot integriert oder von fonio zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von fonio nur dann wirksam, wenn diese von fonio mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht fonio der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen des Auftraggebers, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch fonio bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“). Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den SaaS-Vertrag von fonio gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von fonio und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von fonio vor. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen. Vertragsabschluss Angebot durch fonio. Angebote von fonio an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs, Appstores oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von fonio, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei fonio gebunden. Annahme durch fonio. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch fonio zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass fonio z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass fonio den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar. Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr (CET) abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr (CET) zugegangen. Informationen für Vertragsabschlüsse. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von fonio werden abbedungen. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von fonio. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von fonio. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen. Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet fonio eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat fonio bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist fonio berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen Fremdleistungen/ Third Party Products. fonio ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der Erbringung der Leistungen von fonio Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products). Vereinbarte Fremdleistungen/ Third Party Products. Wenn die Leistungen von fonio vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von fonio ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen/ Third Party Products. Als vereinbarte Fremddienstleister bzw. Thrid Party Products gelten insbesondere:- Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland
- Twilio Ireland Limited, 25-28 North Wall Quay, D01 H104 Dublin, Ireland
- Verstoß gegen Verträge, Richtlinien und Anweisungen von fonio
- Die Überlassung des Service fonio.ai bzw. von Zugängen zu diesem Service an unbefugte Dritte
- Verwendung des Service fonio.ai bzw. der zugrundeliegenden Infrastruktur für gesetzeswidrige, illegale oder unerlaubte Zwecke bzw. in nicht bestimmungsgemäßer Weise
- Verursachung von Störungen des Service fonio.ai bzw. der zugrundeliegenden Infrastruktur
- Fehlverhalten gegenüber MitarbeiterInnen von fonio
- Audio-Sprach-Daten und damit verbunden sprachlich übermittelte personenbezogene Daten
- Metadaten
- Kontaktdaten
- Daten im Zusammenhang mit der Servicequalität
- Bestehende oder potenzielle Kunden des Auftraggebers
- sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen fonio und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
- sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
- nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch fonio in demjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.
- geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Anhang 1: Genehmigte Sub-Auftragsverarbeiter
